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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Eindruck Werbetechnik

1. Allgemeines / Ausschließlichkeit

Allen unseren auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Eigenen Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen Bestätigung. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als für die gesamte Geschäftsverbindung verbindlich an.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die in Angeboten des Auftragnehmers angeführten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets ab Werk Schwerte ausschließlich Verpackung. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungsleitung, Erdschutzleitung und evtl. erforderlicher Gerüststellung. Der Bau der Werbeanlage erfolgt nach Erfahrungswerten. Häufig sind jedoch geprüfte statische Nachweise erforderlich. Die Preise hierfür sind in den Angeboten des Auftragnehmers nicht enthalten. Wird durch die Überprüfung der Statik eine Änderung der Konstruktion erforderlich, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

2. Vertragsschluss, Preise, Rechnungen, Zahlung

Unsere Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Bestätigung freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen gebunden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit schriftlich nichts anders vereinbart ist.Bei Fehlen einer schriftlichen Bestätigung gilt der Vertrag mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware bzw. Durchführung der Leistung beim Kunden nach Maßgabe der durch uns erteilten Rechnung als zustande gekommen.Unsere Preise verstehen sich netto, zzgl. Fracht, Verpackung und Nebenkosten und jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Versand- und Verpackungskosten wer-den ggf. gesondert abgerechnet.Sofern nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten bis zu 4 Monaten und für Lieferungen / Leistungen innerhalb 4 Monaten. Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Erstkunden behalten wir uns vor, Warenlieferungen oder Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse zu erbringen.

3. Lieferung, Leistung, Verpackung

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen und -leistungen zu erbringen. Dies gilt insbesondere bei Streckengeschäften, also Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren. Dem Kunden steht bei Teillieferung kein Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu.

Lieferfristen und -termine gelten als annähernd, es sei denn, die Termine sind schriftlich und ausdrücklich als Fixtermine zugesagt und es liegen keine Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter vor. Die Gefahr eines Unterganges oder einer Verschlechterung der Ware oder Dienstleistungen geht bei Versandgeschäften mit der Verladung in das Transportmittel oder Übergabe an einen zuverlässigen Transporteur auf den Kunden über, bei Leistungen / Gewerken mit Fertigstellung.

4. Genehmigungspflicht:

Der Auftragnehmer weist durch diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass für die Anbringung von Schildern und Lichtwerbeanlagen eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Zur Einholung der ordnungsbehördlichen Genehmigung ist allein der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, namens des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen und die wegen des Genehmigung erforderlichen Verhandlungen zu führen. Alle hiermit entstehenden Aufwendungen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Gebühren usw. hat der Auftraggeber zu tragen, sie sind dem Auftragnehmer zu erstatten, wenn dieser in Vorlage tritt. Wird der Auftragnehmer um die Einholung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung ersucht, so kommt insoweit zwischen ihm und dem Auftraggeber, unbeschadet einer endgültigen Auftragserteilung, ein besonderes Auftragsverhältnis zustande. Wird dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung ein verbindlicher Auftrag erteilt, so bleibt dieser bei Versagung der Genehmigung unberührt. Der Auftraggeber hat insbesondere nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt der Auftraggeber die Auftragsausführung trotz Nichtvorliegens der ordnungsbehördlichen Genehmigung, so ist der Auftragnehmer befugt, den Auftraggeber mit allen Nachteilen belasten, die dadurch entstehen. Das gilt insbesondere für dem Auftragnehmer auferlegte Bußgelder und Kosten.

5. Höhere Gewalt und sonstige unabwendbare Ereignisse

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände sowie alle von unserem Willen unabhängigen Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder auf-zuschieben.

6. Schuldnerverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

Ab Verzugseintritt werden neben Mahnkosten Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz erhoben, sofern der Kunde Kaufmann ist. Im Übrigen gilt ein Zinssatz in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz. Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtsgültig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

Wir behalten uns Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder Werklohnes einschließlich sonstiger Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft vor.Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten in ausreichender Höhe und in uns genügender Form zu fordern.

8.  Annahmeverzug

Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware oder Leistungen nicht abnimmt oder die Annahme ausdrücklich verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Erfüllungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für dem Auftragnehmer hergestellte Liefergegenstände übernimmt dieser in Bezug auf Funktion und Haltbarkeit einer Garantie von einem Jahr. Die Garantieverpflichtung erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler. Für sämtliche Lampen nebst Zubehör, wie Starter, Vorschaltgeräte usw. ist die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Mängel begrenzt, die sich unmittelbar nach Betriebsbeginn beim Auftraggeber oder dessen Kunden zeigen. Der Auftragnehmer gibt insoweit die ihm von seinen Zulieferern eingeräumte Garantie- und Gewährleistungrechte an den Auftraggeber weiter. Für alle anderen vom Auftragnehmer nicht selbst hergestellten Erzeugnissen gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten gemäß § 638, Absatz 1 BGB (Fall1). Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoff oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer, Haarrisse und unbedeutsame Einschlüsse nicht beanstandet werden. Erkennbare Mängel müssen binnen 10 Tagen nach Montage bzw. Lieferung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kommt lediglich noch ein Gewährleistungsanspruch für verdeckte Mängel in Betracht. Keinerlei Garantie- oder Gewährleistungspflichten bestehen für Gegenstände, die nicht vom Auftragnehmer bewogen wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn vom Auftragnehmer nicht autorisierte Dritte Eingriffe in die Anlage vornehmen. Keine Pflichten hat der Auftragnehmer auch für solche Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Montage übergeben werden. Die Verankerung von Werbeanlagen auf Dächern, Kragplatten, Schieferdächern, vorgehängten Fassaden oder ähnlichem müssen durch eine Fachfirma abgedichtet werden. Entsprechendes hat der Auftraggeber zu veranlassen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Dichthaltung wie auch für mögliche Beschädigungen keine Haftung. Im Garantie- oder Gewährleistungsfall übernimmt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teils der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen.

10. Datenschutz

Im Rahmen unserer Geschäftsziehungen anfallende personenbezogene Daten werden von uns nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes gespeichert.

11. Sonstiges / Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Sitz unserer Gesellschaft. Für jeden Vertrag und seine Durchführung gilt deutsches Recht. Sofern eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, bleiben die übrigen aufrecht erhalten. Es gilt dann die gesetzliche Regelung oder dasjenige, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel bedingenden Umstände gekannt hätten.[/az_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″]
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